Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
Das Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
Rechtsprechung zu § 31 UmwG
6 Entscheidungen zu § 31 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08
Zur Frage, ob die im Rahmen des Delisting gesetzte Annahmefrist durch ein ...
- OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über ...
- KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01
Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des ...
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- FG Münster, 24.06.2005 - 11 K 3961/04
Formwechsel
- FG Münster, 14.10.2004 - 3 K 901/02
Nachversteuerung
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