Umwandlungsgesetz
| Siebentes Buch - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 317 - 325) |
Eine juristische Person im Sinne des Artikels 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann nach den für wirtschaftliche Vereine geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. Hat eine solche juristische Person keine Mitglieder, so kann sie nach den für Stiftungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden.
Rechtsprechung zu § 317 UmwG
4 Entscheidungen zu § 317 UmwG in unserer Datenbank:
- AG Memmingen, 16.11.2006 - HRB 1597
- KG, 26.02.2004 - 1 W 549/01
Vereinsrecht: Erfordernis der Genehmigung der Satzungsänderung eines ...
- FG Baden-Württemberg, 25.06.1998 - 14 K 289/96
Ermittlung des Übernahmegewinns, insbesondere hinsichtlich des Ansatzes des ...
- FG Baden-Württemberg, 25.06.1998 - 14 K 290/96
Ermittlung des Übernahmegewinns, insbesondere hinsichtlich des Ansatzes des ...
Literatur im Internet zu § 317 UmwG
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