Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 32
Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß

Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.

Rechtsprechung zu § 32 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 UmwG

Querverweise

Auf § 32 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 90 (Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber)
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            § 104a (Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen)
          Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
            § 122i (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Spaltung
            § 125 (Anzuwendende Vorschriften)

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