Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
Rechtsprechung zu § 32 UmwG
12 Entscheidungen zu § 32 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01
Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des ...
- OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über ...
- OLG Hamburg, 01.02.2008 - 11 U 288/05
Zur Anfechtung eines einen Squeeze out vorbereitenden Verschmelzungsbeschlusses ...
- BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 37/98
Abfindung bei Beschluss der Aktiengesellschaft über ihre Auflösung
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05
Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft ...
- BFH, 29.08.2007 - II B 108/06
GrESt: Differenzierung zwischen formwechselnder Umwandlung und übertragender ...
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 368/98
Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß
- BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94
Übertragung von Lebensversicherungsverträgen
- BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99
Gesellschaftsrecht - Fehlendes Barabfindungsangebot bei Umwandlung in GmbH
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Querverweise
- UmwG
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 90 (Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber)
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 104a (Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen)
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
- § 122i (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Spaltung
- § 125 (Anzuwendende Vorschriften)