Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 zu niedrig bemessen oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
Rechtsprechung zu § 32 UmwG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 32 UmwG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 32 UmwG
Querverweise
Auf § 32 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 90 (Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber)
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 104a (Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen)
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
- § 122i (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Spaltung
- § 125 (Anzuwendende Vorschriften)
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