Umwandlungsgesetz

   Siebentes Buch - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 317 - 325)   
§ 322
Gemeinsamer Betrieb

Führen an einer Spaltung oder an einer Teilübertragung nach dem Dritten oder Vierten Buch beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung oder der Teilübertragung einen Betrieb gemeinsam, gilt dieser als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzrechts.

Rechtsprechung zu § 322 UmwG

33 Entscheidungen zu § 322 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 322 UmwG

Querverweise

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