Umwandlungsgesetz
| Siebentes Buch - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 317 - 325) |
(1) Die kündigungsrechtliche Stellung eines Arbeitnehmers, der vor dem Wirksamwerden einer Spaltung oder Teilübertragung nach dem Dritten oder Vierten Buch zu dem übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis steht, verschlechtert sich auf Grund der Spaltung oder Teilübertragung für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht.
(2) Kommt bei einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung ein Interessenausgleich zustande, in dem diejenigen Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, die nach der Umwandlung einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden, so kann die Zuordnung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Rechtsprechung zu § 323 UmwG
29 Entscheidungen zu § 323 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 526/04
Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens
- LAG München, 21.09.2004 - 11 Sa 29/04
Schicksal einer in einer Betriebsvereinbarung enthaltenen Beschäftigungsgarantie ...
- LAG München, 21.09.2004 - 11 Sa 27/04
Soziale Auswahl
- LAG München, 14.10.2004 - 11 Sa 1596/03
Soziale Auswahl
- LAG München, 21.09.2004 - 11 Sa 26/04
Soziale Auswahl
- LAG München, 21.09.2004 - 11 Sa 28/04
Soziale Auswahl
- LAG München, 21.09.2004 - 11 Sa 25/04
Soziale Auswahl
- BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 397/06
Kündigungsschutz nach einem Betriebsübergang
- BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 533/04
Kündigung in Insolvenz eines abgespaltenen Unternehmens
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Literatur im Internet zu § 323 UmwG
- Umwandlung von Unternehmen und ihre arbeitsrechtlichen Folgen für den Arbeitnehmer
von RA Prof. Dr. Matthias K. Scheer
über www.drscheer.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 1 ff (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Amtszeit des Betriebsrats
- § 21a (Übergangsmandat)