Umwandlungsgesetz
| Siebentes Buch - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 317 - 325) |
§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt.
Rechtsprechung zu § 324 UmwG
Rechtsprechungsübersichten:
- 35 Entscheidungen zu § 324 UmwG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 324 UmwG
- Umwandlung von Unternehmen und ihre arbeitsrechtlichen Folgen für den Arbeitnehmer
von RA Prof. Dr. Matthias K. Scheer
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