Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
Rechtsprechung zu § 34 UmwG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 34 UmwG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 34 UmwG
Querverweise
Auf § 34 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 31 (Annahme des Angebots)
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 78 (Anzuwendende Vorschriften)
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 90 (Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber)
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 104a (Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen)
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
- § 122i (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Spaltung
- § 125 (Anzuwendende Vorschriften)
- Vermögensübertragung
- Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand
- Vollübertragung
- § 176 (Anwendung der Verschmelzungsvorschriften)
- Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
- Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
- Vollübertragung
- § 181 (Gewährung der Gegenleistung)
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