Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
Unbekannte Aktionäre einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sind im Verschmelzungsvertrag, bei Anmeldungen zur Eintragung in ein Register oder bei der Eintragung in eine Liste von Anteilsinhabern durch die Angabe des insgesamt auf sie entfallenden Teils des Grundkapitals der Gesellschaft und der auf sie nach der Verschmelzung entfallenden Anteile zu bezeichnen, soweit eine Benennung der Anteilsinhaber für den übernehmenden Rechtsträger gesetzlich vorgeschrieben ist; eine Bezeichnung in dieser Form ist nur zulässig für Anteilsinhaber, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft nicht überschreiten. Werden solche Anteilsinhaber später bekannt, so sind Register oder Listen von Amts wegen zu berichtigen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Stimmrecht aus den betreffenden Anteilen in dem übernehmenden Rechtsträger nicht ausgeübt werden.
Rechtsprechung zu § 35 UmwG
7 Entscheidungen zu § 35 UmwG in unserer Datenbank:
- LG Augsburg, 16.04.1996 - 2 HKT 1318/96
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01
Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des ...
- FG Hessen, 28.05.2008 - 4 K 1226/08
Körperschaftsteuer-Minderung bei der übernehmenden Körperschaft im ...
- BFH, 10.05.2006 - II R 71/04
Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bei ...
- OLG Schleswig, 04.06.2003 - 2 W 50/03
Anmeldung des Ausscheidens von Kommanditisten zur Eintragung in das ...
- BGH, 10.10.1966 - II ZR 71/64
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft
27.09.2012
Haferkamp Personalvermittlung
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Handelsrecht, Gesellschaftsrecht