Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Dritter Abschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 36 - 38) |
(1) Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 und des § 27 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers tritt der neue Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers tritt die Eintragung des neuen Rechtsträgers in das Register.
(2) Auf die Gründung des neuen Rechtsträgers sind die für dessen Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Den Gründern stehen die übertragenden Rechtsträger gleich. Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 36 UmwG
11 Entscheidungen zu § 36 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08
Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für ...
- BFH, 09.08.2007 - V R 27/04
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Luftsportvereins
- LAG Baden-Württemberg, 15.09.2005 - 21 TaBV 7/04
Umgruppierung von Arbeitnehmern nach Unternehmensverschmelzung - ...
- LAG Baden-Württemberg, 23.09.2005 - 7 TaBV 3/05
Tarifpluralität - Verbandstarifvertrag und Firmentarifvertrag - ...
- OLG Dresden, 05.07.2001 - WLw 1387/00
LwAnpG § 42; LwAnpG § 44
- LAG Baden-Württemberg, 05.08.2005 - 7 TaBV 2/05
Tarifpluralität - Verbandstarifverträge und Firmentarifverträge - ...
- LAG Baden-Württemberg, 23.03.2005 - 17 TaBV 5/04
Tarifeinheit
- BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05
Gesellschaftsrecht - Verschmelzung von AGs im Wege der Aufnahme
- BFH, 07.09.2005 - II B 55/04
GrESt: Übergang eines Anspruchs auf Grundstücksübertragung bei Verschmelzung
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