Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
Dritter Abschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 36 - 38) |
(1) 1Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 und des § 27 entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers tritt der neue Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers tritt die Eintragung des neuen Rechtsträgers in das Register.
(2) 1Auf die Gründung des neuen Rechtsträgers sind die für dessen Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. 2Den Gründern stehen die übertragenden Rechtsträger gleich. 3Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 36 UmwG
17 Entscheidungen zu § 36 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.11.2018 - II ZR 199/17
Differenzhaftung der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger bei der ...
- BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17
Recht eines Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners ...
- BGH, 21.02.2014 - V ZR 164/13
Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten ...
- OLG Dresden, 05.07.2001 - WLw 1387/00
Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts; ...
- BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08
Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für ...
- BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05
Haftung der Aktionäre bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der ...
- LAG Baden-Württemberg, 23.09.2005 - 7 TaBV 3/05
Tarifpluralität - Verbandstarifvertrag und Firmentarifvertrag - ...
- LAG Baden-Württemberg, 15.09.2005 - 21 TaBV 7/04
Umgruppierung von Arbeitnehmern nach Unternehmensverschmelzung - ...
- BayObLG, 09.06.2000 - 3Z BR 92/00
Gerichtliche Bestimmung von Aufsichtsratsmitgliedern einer GmbH
- BFH, 07.09.2005 - II B 55/04
GrESt: Übergang eines Anspruchs auf Grundstücksübertragung bei Verschmelzung