Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e)   
   Erster Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften (§§ 39 - 45)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 39
Ausschluß der Verschmelzung

Eine aufgelöste Personenhandelsgesellschaft kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter nach § 145 des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung oder als die Verschmelzung vereinbart haben.

Rechtsprechung zu § 39 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 39 UmwG

Querverweise

Auf § 39 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
              § 45e (Anzuwendende Vorschriften)

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