Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e) |
| Erster Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften (§§ 39 - 45) |
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.
Rechtsprechung zu § 42 UmwG
2 Entscheidungen zu § 42 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82
Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß
- BFH, 13.01.1970 - II 208/65
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Querverweise
Auf § 42 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
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