Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e) |
| Erster Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften (§§ 39 - 45) |
(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen. Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung, so ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das gleiche gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung widerspricht.
Rechtsprechung zu § 43 UmwG
8 Entscheidungen zu § 43 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Gebührenansatzes der badischen ...
- OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
Rechtlich selbstständige Verträge über die Beteiligung einer Vielzahl von ...
- OLG Oldenburg, 17.06.1993 - 5 W 74/93
Umwandlungsbilanz, Handelsregister, Anmeldung, Zwischenverfügung, Beschwerde, ...
- BFH, 05.12.1990 - I R 87/89
Übergang des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft auf Aktiengesellschaft
- BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82
Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß
- BFH, 13.02.1980 - II R 129/78
KVStG 1959 §§ 17, 18 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 19
- BFH, 09.04.1981 - I R 157/77
- LG Kiel, 08.11.1988 - 16 T 5/88
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