Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e)   
   Erster Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften (§§ 39 - 45)   

§ 45
Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter

(1) Überträgt eine Personenhandelsgesellschaft ihr Vermögen durch Verschmelzung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, so haftet ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.

Rechtsprechung zu § 45 UmwG

7 Entscheidungen zu § 45 UmwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 45 UmwG

Querverweise

Auf § 45 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
              § 45e (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 319 (Enthaftung bei Altverbindlichkeiten)
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