Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Erster Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften (§§ 39 - 45e)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften (§§ 45a - 45e)   

§ 45e
Anzuwendende Vorschriften

Die §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden.

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Literatur im Internet zu § 45e UmwG

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