Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59) |
| Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 46 - 55) |
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 47 genannten Unterlagen erhalten hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
Rechtsprechung zu § 48 UmwG
Entscheidung zu § 48 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 15.07.1998 - VIII B 81/97
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz von der Rspr. anderer ...
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