Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59) |
| Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 46 - 55) |
(1) Die Geschäftsführer haben in der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.
(2) Von der Einberufung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht durch die Gesellschafter auszulegen.
(3) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen jederzeit Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.
Rechtsprechung zu § 49 UmwG
28 Entscheidungen zu § 49 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 14.04.1988 - IV R 271/84
Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters
- OLG Stuttgart, 28.01.2004 - 20 U 3/03
Ausgliederung: Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage gegen einen ...
- OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
Spaltung einer Gesellschaft: Beschlussanfechtungsklage als rechtsmissbräuchlich; ...
- BFH, 15.07.1998 - VIII B 81/97
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz von der Rspr. anderer ...
- KG, 12.03.2010 - 14 AktG 1/09
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.1986 - 6 A 132/84
- OLG Oldenburg, 17.06.1993 - 5 W 74/93
Umwandlungsbilanz, Handelsregister, Anmeldung, Zwischenverfügung, Beschwerde, ...
- BFH, 29.07.1992 - I R 28/92
Übergang einer privaten Versorgungsrente bei OHG-Umwandlung
- FG Rheinland-Pfalz, 19.10.1995 - 4 K 1141/95
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