Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59)   
   Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 46 - 55)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 50
Beschluß der Gesellschafterversammlung

(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Werden durch die Verschmelzung auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Minderheitsrechte eines einzelnen Gesellschafters einer übertragenden Gesellschaft oder die einzelnen Gesellschaftern einer solchen Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden besonderen Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft, bei der Bestellung der Geschäftsführer oder hinsichtlich eines Vorschlagsrechts für die Geschäftsführung beeinträchtigt, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß dieser übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieser Gesellschafter.

Rechtsprechung zu § 50 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 50 UmwG

Querverweise

Auf § 50 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Formwechsel
        Besondere Vorschriften
          Formwechsel von Kapitalgesellschaften
            Formwechsel in eine Personengesellschaft
              § 233 (Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber)
            Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
              § 241 (Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
            Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
              § 252 (Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber)

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