Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 46 - 55) |
(1) 1Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Werden durch die Verschmelzung auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Minderheitsrechte eines einzelnen Gesellschafters einer übertragenden Gesellschaft oder die einzelnen Gesellschaftern einer solchen Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden besonderen Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft, bei der Bestellung der Geschäftsführer oder hinsichtlich eines Vorschlagsrechts für die Geschäftsführung beeinträchtigt, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß dieser übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieser Gesellschafter.
vertrags § 47Unterrichtung der Gesellschafter § 48Prüfung der Verschmelzung § 49Vorbereitung der Gesellschafter-
versammlung § 50Beschluß der Gesellschafter-
versammlung § 51Zustimmungs-
erfordernisse in Sonderfällen § 52Anmeldung der Verschmelzung § 53Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals § 54Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung § 55Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
Rechtsprechung zu § 50 UmwG
25 Entscheidungen zu § 50 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
Zum selben Verfahren:
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- BFH, 20.06.2011 - I B 108/10
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- BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption
- FG Saarland, 11.05.1995 - 2 K 144/93
- OLG Frankfurt, 19.10.2009 - 22 U 248/07
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- BFH, 18.12.1990 - VIII R 17/85
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Querverweise
Auf § 50 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel von Kapitalgesellschaften
- Formwechsel in eine Personengesellschaft
- § 233 (Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber)
- Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
- § 241 (Zustimmungserfordernisse beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
- § 252 (Beschluß der Versammlung der Anteilsinhaber)