Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Zweiter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 46 - 59) |
Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 46 - 55) |
(1) 1Ist an der Verschmelzung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, als übernehmender Rechtsträger beteiligt, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß eines übertragenden Rechtsträgers der Zustimmung aller bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers. 2Ist der übertragende Rechtsträger eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß auch der Zustimmung der nicht erschienenen Gesellschafter. 3Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft.
(2) Wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile nach § 46 Abs. 1 Satz 2 abweichend vom Betrag der Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung jeder Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem gesamten Anteil beteiligen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
vertrags § 47Unterrichtung der Gesellschafter § 48Prüfung der Verschmelzung § 49Vorbereitung der Gesellschafter-
versammlung § 50Beschluß der Gesellschafter-
versammlung § 51Zustimmungs-
erfordernisse in Sonderfällen § 52Anmeldung der Verschmelzung § 53Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals § 54Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung § 55Verschmelzung mit Kapitalerhöhung
Rechtsprechung zu § 51 UmwG
14 Entscheidungen zu § 51 UmwG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 05.07.2018 - 10 K 298.16
Anordnung bodenrechtlicher Maßnahmen nach einer Umwandlung; Störereigenschaft; ...
- BGH, 11.04.2008 - V ZR 74/07
Anforderungen an die Wirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum im Zuge einer ...
- OLG Brandenburg, 05.06.2003 - 5 U 205/01
Zur rechtlichen Bedeutung der Eintragung eines Grunstücks im Lagerbuch einer ...
- BayObLG, 30.12.1982 - BReg. 3 Z 93/82
Zur Beurkundungsgebühr bei der Einmann-GmbH-Gründung
- BGH, 08.12.1997 - II ZR 216/97
- OLG Jena, 20.12.1993 - 6 W 127/93
Umwandlung eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft in eine GmbH in den neuen ...
- BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97
Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und ...
- BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98
Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts; ...
- BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02
Erwerb von Eigentum an einem in Volkseigentum übergegangenen Grundstück
- LG Bonn, 01.03.2017 - 29 KLs 1/14
TelDaFax: Angeklagte B. und Dr. K. wegen Insolvenzverschleppung und Verletzung ...