Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 6
Form des Verschmelzungsvertrags

Der Verschmelzungsvertrag muß notariell beurkundet werden.

Rechtsprechung zu § 6 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 UmwG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 6 UmwG:
    UmwG
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 20 I Nr. 4 (Wirkungen der Eintragung)

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