Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Dritter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77)   
   Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 60 - 72)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 64
Durchführung der Hauptversammlung

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.

Rechtsprechung zu § 64 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 64 UmwG

Querverweise

Auf § 64 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 83 (Durchführung der Generalversammlung)
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            § 102 (Durchführung der Mitgliederversammlung)
          Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 112 (Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung)

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