Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Dritter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77) |
| Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 60 - 72) |
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.
Rechtsprechung zu § 64 UmwG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 64 UmwG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 64 UmwG
Querverweise
Auf § 64 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- UmwG
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 83 (Durchführung der Generalversammlung)
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 102 (Durchführung der Mitgliederversammlung)
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 112 (Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 64 UmwG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?