Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Dritter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77) |
| Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 60 - 72) |
(1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen, soweit
| 1. | sie Anteile eines übertragenden Rechtsträgers innehat; | |
| 2. | ein übertragender Rechtsträger eigene Anteile innehat oder | |
| 3. | ein übertragender Rechtsträger Aktien dieser Gesellschaft besitzt, auf die der Ausgabebetrag nicht voll geleistet ist. |
Die übernehmende Gesellschaft braucht ihr Grundkapital nicht zu erhöhen, soweit
| 1. | sie eigene Aktien besitzt oder | |
| 2. | ein übertragender Rechtsträger Aktien dieser Gesellschaft besitzt, auf die der Ausgabebetrag bereits voll geleistet ist. |
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, wenn alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers darauf verzichten; die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Inhaber der dort bezeichneten Anteile ein Dritter ist, der im eigenen Namen, jedoch in einem Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft oder in einem der anderen Fälle des Absatzes 1 für Rechnung des übertragenden Rechtsträgers handelt.
(3) Im Verschmelzungsvertrag festgesetzte bare Zuzahlungen dürfen nicht den zehnten Teil des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrags ihres Grundkapitals übersteigen.
Rechtsprechung zu § 68 UmwG
4 Entscheidungen zu § 68 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 5 AktG 4/11
Anfechtbarkeit eines Verschmelzungsbeschlusses wegen fehlender Möglichkeit einer ...
- FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 - 1 K 2976/01
Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997
- OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft
- OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01
Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der ...
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Querverweise
- UmwG
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 17 (Anlagen der Anmeldung)
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Neugründung
- § 73 (Anzuwendende Vorschriften)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Möglichkeit der Spaltung
- § 125 (Anzuwendende Vorschriften)