Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 7
Kündigung des Verschmelzungsvertrags

Ist der Verschmelzungsvertrag unter einer Bedingung geschlossen worden und ist diese binnen fünf Jahren nach Abschluß des Vertrags nicht eingetreten, so kann jeder Teil den Vertrag nach fünf Jahren mit halbjähriger Frist kündigen; im Verschmelzungsvertrag kann eine kürzere Zeit als fünf Jahre vereinbart werden. Die Kündigung kann stets nur für den Schluß des Geschäftsjahres des Rechtsträgers, dem gegenüber sie erklärt wird, ausgesprochen werden.

Rechtsprechung zu § 7 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 UmwG

Querverweise

Auf § 7 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Neugründung
            § 135 (Anzuwendende Vorschriften)

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