Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Dritter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 73 - 77)   

§ 76
Verschmelzungsbeschlüsse

(1) Eine übertragende Aktiengesellschaft darf die Verschmelzung erst beschließen, wenn sie und jede andere übertragende Aktiengesellschaft bereits zwei Jahre im Register eingetragen sind.

(2) Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

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Literatur im Internet zu § 76 UmwG

Querverweise

Auf § 76 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
            Verschmelzung durch Neugründung
              § 116 (Beschlüsse der obersten Vertretungen)
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