Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38)   
   Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35)   
§ 9
Prüfung der Verschmelzung

(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so ist eine Verschmelzungsprüfung nach Absatz 1 nicht erforderlich, soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betrifft.

(3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 9 UmwG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 UmwG

Querverweise

Auf § 9 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 17 (Anlagen der Anmeldung)
        Besondere Vorschriften
          Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
            Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
              § 44 (Prüfung der Verschmelzung)
          Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 48 (Prüfung der Verschmelzung)
          Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 60 (Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer)
          Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
            Verschmelzung durch Aufnahme
              § 81 (Gutachten des Prüfungsverbandes)
          Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
            § 100 (Prüfung der Verschmelzung)
          Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
            § 122f (Verschmelzungsprüfung)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Möglichkeit der Spaltung
            § 125 (Anzuwendende Vorschriften)

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