Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prüfen.
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so ist eine Verschmelzungsprüfung nach Absatz 1 nicht erforderlich, soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betrifft.
(3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 9 UmwG
32 Entscheidungen zu § 9 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 06.12.2001 - 15 W 314/01
Bewertung von Verzichtserklärungen in einem beurkundeten Umwandlungsvorgang
- OLG Zweibrücken, 17.09.2002 - 3 W 74/02
Unrichtige Sachbehandlung des Notars bei unterlassener Zusammenbeurkundung
- LG Düsseldorf, 20.10.2005 - 32 O 113/05
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05
Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft ...
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05
- OLG Hamm, 28.02.2005 - 8 W 6/05
Zur Zulässigkeit der gerichtlichen Freigabe eines Verschmelzungsbeschlusses gem. ...
- BFH, 19.12.1973 - II R 172/72
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
- BFH, 28.03.1979 - I R 194/78
- BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95
Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"
- LG Stuttgart, 29.09.2004 - 39 O 49/03
Squeeze-out: Zurechnung des Aktienbestandes eines abhängigen Unternehmens beim ...
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Querverweise
- UmwG
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 17 (Anlagen der Anmeldung)
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 44 (Prüfung der Verschmelzung)
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 48 (Prüfung der Verschmelzung)
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 60 (Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer)
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 81 (Gutachten des Prüfungsverbandes)
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 100 (Prüfung der Verschmelzung)
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
- § 122f (Verschmelzungsprüfung)
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