Umwandlungsgesetz

   Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l)   
   Fünfter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften (§§ 79 - 98)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verschmelzung durch Neugründung (§§ 96 - 98)   

§ 96
Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 96 UmwG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht