Umwandlungssteuergesetz

   Zweiter Teil - Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (§§ 3 - 10)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8
Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen

(1) 1Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei diesem oder den Gesellschaftern des übernehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. 2Die §§ 4, 5 und 7 gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3 und § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 8 UmwStG

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Querverweise

Auf § 8 UmwStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
        § 9 (Formwechsel in eine Personengesellschaft)
     
      Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)
        § 16 (Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft)
     
      Gewerbesteuer
        § 18 (Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft)
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