Bundesrepublik Deutschland

Umwelthaftungsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 10.12.1990 (BGBl. I S. 2634), in Kraft getreten am 01.01.1991

zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631) m.W.v. 01.01.2008

§ 1 Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen

§ 2 Haftung für nichtbetriebene Anlagen

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Ausschluß der Haftung

§ 5 Beschränkung der Haftung bei Sachschäden

§ 6 Ursachenvermutung

§ 7 Ausschluß der Vermutung

§ 8 Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen den Inhaber einer Anlage

§ 9 Auskunftsanspruch des Geschädigten gegen Behörden

§ 10 Auskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage

§ 11 Mitverschulden

§ 12 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung

§ 13 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

§ 14 Schadensersatz durch Geldrente

§ 15 Haftungshöchstgrenzen

§ 16 Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen

§ 17 Verjährung

§ 18 Weitergehende Haftung

§ 19 Deckungsvorsorge

§ 20 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 21 Strafvorschriften

§ 22 Bußgeldvorschriften

§ 23 Übergangsvorschriften

Anhang 1 (zu § 1 UmweltHG)

Anhang 2 (zu § 19 UmweltHG)

Literatur im Internet zum UmweltHG

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