Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Rechtsprechung zu § 1 UmweltHG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1 UmweltHG
Querverweise
Auf § 1 UmweltHG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 UmweltHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 32a (Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 22 (Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers) (zu §§ 1 ff)
Rechtsberatung
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