§ 1
Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen

Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Rechtsprechung zu § 1 UmweltHG

14 Entscheidungen zu § 1 UmweltHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1 UmweltHG

Querverweise

Auf § 1 UmweltHG verweisen folgende Vorschriften:
    UmweltHG
      § 2 (Haftung für nichtbetriebene Anlagen)
      § 23 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 UmweltHG:
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 22 (Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers) (zu §§ 1 ff)

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