(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.
(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.
Rechtsprechung zu § 16 UmweltHG
4 Entscheidungen zu § 16 UmweltHG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2006 - V ZR 46/05
Berechnung des Schadens bei Schädigung von Bäumen
- OLG Köln, 05.05.2009 - 23 U 9/08
Haftung des Pächters einer landwirtschaftlichen Fläche wegen Verunreinigung durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.11.2009 - LwZR 11/09
Bauvertrag - Unverhältnismäßigkeit: Welche Rolle spielt das Verschulden?
- BGH, 27.11.2009 - LwZR 11/09
- VG Sigmaringen, 09.06.2011 - 6 K 1664/10
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