(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.
(3) Zu den Anlagen gehören auch
| a) | Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und | |
| b) | Nebeneinrichtungen, |
die mit der Anlage oder einem Anlagenteil in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen von Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können.
Rechtsprechung zu § 3 UmweltHG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 3 UmweltHG im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 3 UmweltHG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 3 UmweltHG
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 3 UmweltHG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?