(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Rechtsprechung zu § 10 UrhG
- 4 Entscheidungen zu § 10 UrhG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 10 UrhG
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Querverweise
- UrhG
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 39 (Änderungen des Werkes)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz bestimmter Ausgaben
- § 71 (Nachgelassene Werke)
- Schutz des ausübenden Künstlers
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 85 (Verwertungsrechte)
- Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 (Sendeunternehmen)
- Schutz des Datenbankherstellers
- § 87b (Rechte des Datenbankherstellers)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 94 (Schutz des Filmherstellers)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 107 (Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung)
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