Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111b) |
| Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105) |
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Literatur im Internet zu § 102 UrhG
Querverweise
Auf § 102 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- UrhG
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137i (Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff (Gegenstand der Verjährung) (zu § 102 S.1)
Rechtsberatung
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