Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
| Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105) |
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 102 UrhG
38 Entscheidungen zu § 102 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Bielefeld, 20.03.2009 - 4 OH 49/09
Kein "doppeltes Gewerbsmäßigkeitserfordernis" bei Auskunftsansprüchen nach § ...
- BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10
GEMA-Vergütung für Musikaufführungen bei Straßenfesten
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11
Zur Berechnung des Schadens bei Verfügbarmachung von Musik über P2P-Netzwerke; ...
- LG Köln, 24.09.2008 - 28 O 530/05
Urheberrechtschutz für Kaminmodell
- LG Köln, 06.08.2008 - 28 O 786/04
Was tun bei unlizenzierter Verwendung und Ausstrahlung von Filmsequenzen?
- OLG Karlsruhe, 17.12.1998 - 19 U 95/97
Sicherungswirkung einer Zwangshypothek; Begründetheit einer ...
- LG Köln, 27.12.2010 - 28 S 12/08
- LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09
Mit der GEMA auf Partytour - Pflicht zur Abführung von GEMA-Gebühren
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Querverweise
- UrhG
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 137i (Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- §§ 194 ff (Gegenstand der Verjährung) (zu § 102 S.1)
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