Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
| Unterabschnitt 2 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 106 - 111a) |
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 106 UrhG
69 Entscheidungen zu § 106 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Offenburg, 20.07.2007 - 4 Gs 442/07
P2P-Tauschbörsen - Herausgabe von Verkehrsdaten // Provider muss der ...
- BGH, 11.10.2012 - 1 StR 213/10
Freier Warenverkehr und gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung; Warenverkehrsfreiheit; Strafbarkeit ...
- BGH, 08.12.2010 - 1 StR 213/10
- LG Hamburg, 21.03.2012 - 608 KLs 8/11
Abo-Fallen sind gewerbsmäßiger Betrug // Auch Anwalt verurteilt, der für die ...
- BGH, 03.03.2004 - 2 StR 109/03
Zur Strafbarkeit des unberechtigten Herstellens von Audio-CDs für einen ...
- GStA Hamm, 11.03.2009 - 2 Zs 734/09
- LG München I, 31.03.2008 - 4 Qs 9/08
Strafbarer Vertrieb von nachgemachter Designermöbel aus Italien in der ...
- LG München I, 14.07.2011 - 5 Qs 16/11
Durchsuchung von Attac-Zentrale war rechtswidrig
Zum selben Verfahren:
- AG München, 02.03.2011 - ER III Gs 1776/11
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung ...
- AG München, 02.03.2011 - ER III Gs 1776/11
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Literatur im Internet zu § 106 UrhG
- Kommentar zu § 106 UrhG von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- Aktuelle Probleme des Internetstrafrechts von Prof. Dr. Bernd Heinrich (Aufsatz)
Anhand mehrerer aktueller Problemfelder weist der Autor nach, dass die Lösung von neu auftretenden Problemkonstellationen mit den bisher vorhandenen Straftatbeständen möglich ist und an den Stellen, an denen sich Strafrechtslücken auftun, ein echtes Strafbedürfnis oftmals nicht existiert
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Rechtliche Bewältigung von netzbasiertem Datenaustausch und Verteidigungsstrategien - 20000 Verfahren gegen Filesharingnutzer
von Wiss. Assistent Ralf Dietrich, Tübingen (Aufsatz, PDF-Format)
NJW 2006, 809-811 - Filesharing: Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten
von Wiss. Ang. RA Ralf Dietrich, Tübingen (Aufsatz, PDF-Format)
in: Jürgen Taeger / Andreas Wiebe (Hrsg.), Aktuelle Rechtsfragen von IT und Internet, 2006 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395