Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)   
   Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c)   
   Unterabschnitt 2 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 106 - 111a)   
§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 106 UrhG

57 Entscheidungen zu § 106 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 106 UrhG

Querverweise

Auf § 106 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 108a (Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung)
            § 109 (Strafantrag)
            § 110 (Einziehung)
            § 111 (Bekanntgabe der Verurteilung)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)

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