Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)   
   Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c)   
   Unterabschnitt 2 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 106 - 111a)   

§ 109
Strafantrag

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Rechtsprechung zu § 109 UrhG

20 Entscheidungen zu § 109 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 109 UrhG

Querverweise

Auf § 109 UrhG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 109 UrhG:
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