Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeines (§ 11)   
§ 11
Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Rechtsprechung zu § 11 UrhG

66 Entscheidungen zu § 11 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 11 UrhG:
    UrhG
      Urheberrecht
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          § 69a IV (Gegenstand des Schutzes) (zu §§ 11 ff)

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