Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119)   
   Unterabschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber (§§ 113 - 114)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 113
Urheberrecht

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

Literatur im Internet zu § 113 UrhG

Querverweise

Auf § 113 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Allgemeines
            § 112 (Allgemeines)
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
            § 118 (Entsprechende Anwendung)
Redaktionelle Querverweise zu § 113 UrhG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 857 (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte) (zu §§ 113 ff)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 36 I (Unpfändbare Gegenstände) (zu §§ 113 ff)

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