Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119) |
| Unterabschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber (§§ 113 - 114) |
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
Literatur im Internet zu § 113 UrhG
Querverweise
Auf § 113 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 113 UrhG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 857 (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte) (zu §§ 113 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 I (Unpfändbare Gegenstände) (zu §§ 113 ff)
Rechtsberatung
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