Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119)   
   Unterabschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber (§§ 113 - 114)   

§ 114
Originale von Werken

(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,

1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
27.09.2012
Fachkraft Marketing/Markenrecht
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
Frankfurt am Main
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz

Literatur im Internet zu § 114 UrhG

Querverweise

Auf § 114 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Allgemeines
            § 112 (Allgemeines)
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
            § 116 (Originale von Werken)
          Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
            § 118 (Entsprechende Anwendung)
Redaktionelle Querverweise zu § 114 UrhG:
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht