Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119) |
| Unterabschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber (§§ 113 - 114) |
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,
| 1. | soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist, | |
| 2. | zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst, | |
| 3. | zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist. |
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
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Querverweise
Auf § 114 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- UrhG
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeines
- § 112 (Allgemeines)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
- § 116 (Originale von Werken)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
- § 118 (Entsprechende Anwendung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 (Vertretung des Kindes) (zu § 114 I 2)