Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119) |
| Unterabschnitt 3 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§§ 115 - 117) |
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
| 1. | in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, | |
| 2. | zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist. |
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 116 UrhG
Querverweise
Auf § 116 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- UrhG
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeines
- § 112 (Allgemeines)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
- § 117 (Testamentsvollstrecker)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
- § 118 (Entsprechende Anwendung)
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