Urheberrechtsgesetz

   Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)   
   Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119)   
   Unterabschnitt 4 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner (§ 118)   
§ 118
Entsprechende Anwendung

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.

Rechtsprechung zu § 118 UrhG

1 Entscheidungen zu § 118 UrhG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 118 UrhG

Querverweise

Auf § 118 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Zwangsvollstreckung
          Allgemeines
            § 112 (Allgemeines)

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