Urheberrechtsgesetz
| Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
| Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128) |
| Unterabschnitt 1 - Urheberrecht (§§ 120 - 123) |
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
| 1. | Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und | |
| 2. | Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. |
Rechtsprechung zu § 120 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 120 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 120 UrhG
Querverweise
Auf § 120 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- UrhG
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- EG-Vertrag (EG)
- Grundsätze
- Art. 12 (ex-Art. 6) (zu § 120 II Nr. 2)
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