Urheberrechtsgesetz

   Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)   
   Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128)   
   Unterabschnitt 1 - Urheberrecht (§§ 120 - 123)   

§ 120
Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Rechtsprechung zu § 120 UrhG

49 Entscheidungen zu § 120 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 120 UrhG

Querverweise

Auf § 120 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Verwandte Schutzrechte
            § 124 (Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder)
            § 125 (Schutz des ausübenden Künstlers)
            § 126 (Schutz des Herstellers von Tonträgern)
            § 127a (Schutz des Datenbankherstellers)
            § 128 (Schutz des Filmherstellers)
Redaktionelle Querverweise zu § 120 UrhG:
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