Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.
Buchtipp für Praktiker im Urheberrecht:
Urheberrechtsgesetz.Historisch-synoptische Edition. 1965–2007.304 Seiten, 24,95 €