Urheberrechtsgesetz
| Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
| Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128) |
| Unterabschnitt 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 124 - 128) |
(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu überschreiten.
(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 127 UrhG
2 Entscheidungen zu § 127 UrhG in unserer Datenbank:
- OLG München, 30.06.2011 - 6 Sch 14/09
Urheberschutz für Sendeunternehmen: Verpflichtung zur Zahlung einer ...
- BFH, 22.03.1979 - V R 128/70
Ort der Leistung bei Duldung fremder Rechtsausübung durch Künstler
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