Urheberrechtsgesetz
| Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
| Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128) |
| Unterabschnitt 2 - Verwandte Schutzrechte (§§ 124 - 128) |
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn
| 1. | ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder | |
| 2. | ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist. |
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Köln
26.05.2012
26.05.2012
München, Frankfurt, Düsseldorf
24.05.2012
24.05.2012
Studentische Aushilfe (w/m) Schwerpunkt IT-Recht
ClaraNet GmbH
ClaraNet GmbH
Frankfurt
11.05.2012
11.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 127a UrhG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen