Urheberrechtsgesetz

   Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)   
   Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137l)   

§ 129
Werke

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

 

Hinweis der Redaktion:

Das Urheberrechtsgesetz ist am 1.1.1966 in Kraft getreten (§ 143 UrhG).

Rechtsprechung zu § 129 UrhG

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Literatur im Internet zu § 129 UrhG

  • Die Gemeinfreiheit von DIN-Normen, dargestellt am Beispiel der DIN V 4108-6 PDF-Format von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
    In dem Beitrag wird die urheberrechtliche Stellung von DIN-Normen am Beispiel der DIN V 4108-6, die im Bereich des Wohnungsbaus von besonderer Bedeutung ist, untersucht. Dabei werden die Schutzfähigkeit dieser DIN-Vornorm und das Übergangsrecht zu § 5 Abs. 3 S. 1 UrhG eingehend erläutert. Das Ergebnis der Untersuchung besteht darin, dass die DIN V 4108-6 auch nach dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift weiterhin als gemeinfrei anzusehen ist.
    über delegibus.com
  • Die Gemeinfreiheit von DIN-Normen seit dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 UrhG PDF-Format von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
    Gegenstand des Aufsatzes ist die Gemeinfreiheit von DIN-Normen, wie sie sich seit dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 UrhG darstellt. Im Rahmen dreier Begründungsstränge, die mit unterschiedlichem Risiko behaftet sind, wird nachgewiesen, dass die Vorschrift im Wesentlichen leer läuft. Bei der rechtlichen Betrachtung wird, was bisher versäumt wurde, auch das einschlägige Gemeinschaftsrecht berücksichtigt. Im Bereich derjenigen DIN-Normen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, ist im Ergebnis in der Regel Gemeinfreiheit gegeben.
    über delegibus.com
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