Urheberrechtsgesetz
| Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
| Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137l) |
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist.
Hinweis der Redaktion:Das Urheberrechtsgesetz ist am 1.1.1966 in Kraft getreten (§ 143 UrhG).
Rechtsprechung zu § 131 UrhG
Entscheidung zu § 131 UrhG in unserer Datenbank:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz

Ausgewählte Stellenangebote:
Rechtsanwalt Gewerblicher Rechtsschutz (m/w) - Schwerpunkt Patentrecht
Hogan & Hartson Raue
Hogan & Hartson Raue
Düsseldorf
27.09.2012
27.09.2012
Geistiges Eigentum und Informationstechnologie - Schwerpunkt Patentrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Freshfields Bruckhaus Deringer
Düsseldorf
27.09.2012
27.09.2012
Fachkraft Marketing/Markenrecht
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
Frankfurt am Main
27.09.2012
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz