Urheberrechtsgesetz
| Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143) |
| Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137l) |
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
Hinweis der Redaktion:Das Urheberrechtsgesetz ist am 1.1.1966 in Kraft getreten (§ 143 UrhG).
Rechtsprechung zu § 135 UrhG
7 Entscheidungen zu § 135 UrhG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66
Bearbeiter-Urheberrechte
- BGH, 21.04.1994 - I ZR 31/92
"Rolling Stones"; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH
- BFH, 22.03.1979 - V R 128/70
Ort der Leistung bei Duldung fremder Rechtsausübung durch Künstler
- BVerfG, 04.11.1987 - 1 BvR 1611/84
- BGH, 23.02.1979 - I ZR 27/77
"White Christmas"
- BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68
Öffentliche Last
- LG Stuttgart, 29.01.2004 - 17 O 679/03
Urheberrecht: Schutzfähigkeit der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahre ...
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