Urheberrechtsgesetz

   Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)   
   Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137l)   
§ 135
Inhaber verwandter Schutzrechte

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

 

Hinweis der Redaktion:

Das Urheberrechtsgesetz ist am 1.1.1966 in Kraft getreten (§ 143 UrhG).

Rechtsprechung zu § 135 UrhG

7 Entscheidungen zu § 135 UrhG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 135 UrhG

Querverweise

Auf § 135 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Übergangsbestimmungen
          § 134 (Urheber)

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