Urheberrechtsgesetz

   Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)   
   Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen (§§ 129 - 137k)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 137g
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG

(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

Rechtsprechung zu § 137g UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 137g UrhG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 137g UrhG:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des Datenbankherstellers
          §§ 87a ff (Begriffsbestimmungen) (zu § 137g II)

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