Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)   
   Unterabschnitt 2 - Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 - 14)   
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Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Rechtsprechung zu § 14 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 UrhG

Querverweise

Auf § 14 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 93 (Schutz gegen Entstellung; Namensnennung)
     
      Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
        Anwendungsbereich des Gesetzes
          Urheberrecht
            § 121 (Ausländische Staatsangehörige)

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