Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
| Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
| 1. | das Vervielfältigungsrecht (§ 16), | |
| 2. | das Verbreitungsrecht (§ 17), | |
| 3. | das Ausstellungsrecht (§ 18). |
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
| 1. | das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), | |
| 2. | das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), | |
| 3. | das Senderecht (§ 20), | |
| 4. | das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), | |
| 5. | das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). |
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Rechtsprechung zu § 15 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 34 Entscheidungen zu § 15 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 15 UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 15 UrhG
- Filesharing - Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen von RA Christian Solmecke, LL.M (Aufsatz)
MMR 2006 Heft 7 XXIII
- Rechtliche Bewältigung von netzbasiertem Datenaustausch und Verteidigungsstrategien - 20000 Verfahren gegen Filesharingnutzer
von Wiss. Assistent Ralf Dietrich, Tübingen (Aufsatz, PDF-Format)
NJW 2006, 809-811 - Filesharing: Ermittlung, Verfolgung und Verantwortung der Beteiligten
von Wiss. Ang. RA Ralf Dietrich, Tübingen (Aufsatz, PDF-Format)
in: Jürgen Taeger / Andreas Wiebe (Hrsg.), Aktuelle Rechtsfragen von IT und Internet, 2006 - § 15 UrhG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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