Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
| Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Rechtsprechung zu § 16 UrhG
Rechtsprechungsübersichten:
- 48 Entscheidungen zu § 16 UrhG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 16 UrhG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 16 UrhG
- The Wayback Machine und Google Cache - eine Verletzung deutschen Urheberrechts? von Martin Bahr (Aufsatz)
jurpc.de
- Die «Wayback-Machine» - Was bringen Internetarchive für die Rechtspraxis? von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Münster (Aufsatz)
MMR 2006, Seite V
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Querverweise
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