Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27) |
| Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte (§§ 15 - 24) |
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Rechtsprechung zu § 16 UrhG
376 Entscheidungen zu § 16 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97
Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit
- OLG Hamburg, 04.11.2011 - 5 U 45/07
Rechtsverletzende Angebote - Prüfungspflichten des Betreibers eines ...
- OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 37/12
Zum Umfang der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG
- BGH, 03.03.2004 - 2 StR 109/03
Zur Strafbarkeit des unberechtigten Herstellens von Audio-CDs für einen ...
- LG München I, 19.01.2006 - 7 O 23237/05
Der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen kann gegen das Urheberrecht ...
- LG München I, 06.05.2009 - 21 O 5302/09
Urheberrechtsverletzung: Verwendung eines Fotos im Rahmen des Vertriebs und der ...
- BGH, 19.01.2006 - I ZR 5/03
Alpensinfonie
- LG München I, 25.01.2006 - 21 O 4177/04
Unberechtigtes Downloaden vom Inhalt einer Internet-Domain ist ...
- BGH, 11.04.2013 - I ZR 151/11
BGH entscheidet erneut über Internet-Videorecorder
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Literatur im Internet zu § 16 UrhG
- The Wayback Machine und Google Cache - eine Verletzung deutschen Urheberrechts? von Martin Bahr (Aufsatz)
jurpc.de
- Die «Wayback-Machine» - Was bringen Internetarchive für die Rechtspraxis? von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Münster (Aufsatz)
MMR 2006, Seite V
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